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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Günther Tore GmbH
(im Folgenden: Unternehmer)
1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge im Bereich elektrisch betriebene Tore, Hubtische, Anpassrampen etc. ("Waren"). Mündliche Absprachen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit.
2. Der Unternehmer ist zu Leistungen nur so weit verpflichtet, wie dies schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit wird ausgeschlossen. Später auftretende Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.1 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind. Vertreter, Handelsagenten oder sonstige dritte Personen sind nicht berechtigt, für den Unternehmer rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Geld in Empfang zu nehmen. Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße und Leistungen sind annähernd. Handelsübliche oder geringere technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs können nicht beanstandet werden. Geringfügige Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen bleiben vorbehalten. Alle Angebote und Unterlagen wie Pläne, Skizzen und Zeichnungen etc. bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung; Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; Datum, an dem der Unternehmer eine vor Lieferung bzw. Montage der Ware zu leistende Anzahlung erhält, eine zu erstellende Bankgarantie vorliegt oder der AG eine sonstige vereinbarte Verpflichtung, wie insbesondere die Beistellung von Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Genehmigungen etc., erfüllt.
3.1 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn der AG ein Verbraucher ist. Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält, kann der AG vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht, kann der AG zurücktreten. In keinem Fall kann der AG den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des AG aufgrund von vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ausgeschlossen. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch den Unternehmer sind zulässig. Für den Fall einer vereinbarten Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist neu zu laufen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des AG, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Bei Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt der Versand durch werkseigene oder Lastkraftwagen eines Spediteurs, so sind das Abladen und der Eintransport stets Sache des AG oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Haus. Werden die Waren bei Ablieferung nicht fristgerecht übernommen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des AG einzulagern.
3.2 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen des AG entstehen, sind nie vom Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG. Betriebsstörungen, Rohstoff- und Fahrzeugmangel, Fälle höherer Gewalt, auch bei Zulieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Unternehmer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Vertrag nach Behebung der Hindernisse zu erfüllen. Der AG bleibt zur Annahme in diesem Fall verpflichtet. Der Unternehmer behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung bzw. Montage Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des AG bekannt werden, durch welche die Forderung des Unternehmers nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
3.3 Soweit schriftlich vereinbart, erfolgt die Montage der Waren durch den Unternehmer oder Substituten. Die Montage erstreckt sich auf den Einbau der Waren. Für den Transport zur Einbaustelle und alle bei der Montage sonst notwendigen Hilfeleistungen sind die hierzu benötigten Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Jede Montage setzt eine vorherige Einrichtung der Baustelle nach den Angaben und Konstruktionszeichnungen des Unternehmers durch den AG voraus.
3.4 Bei elektrisch betriebenen Toren gehört hierzu die Hauptstromzuleitung bis zum Montageort des Antriebes, der Hauptstromschalter, das elektrische Anschließen des Antriebes, das Verlegen sämtlicher erforderlicher Steuerleitungen und das Anschließen aller elektrischen Bauteile. Der AG verpflichtet sich nach genauer Abklärung mit dem Unternehmer, alle erforderlichen Anbauflächen (Ankerplatten, Grundrampen, Zargen, Blenden, Anschlagwinkel usw.) zu liefern und anzubringen.
3.5 Der AG hat dem Montagepersonal des Unternehmers unentgeltlich den zum Betreiben der Werkzeuge notwendigen Stromanschluss (230/400 V mit einer Mindestabsicherung von 25 A) in einer Maximalentfernung von 20 Meter vom Montageort zur Verfügung zu stellen und bereit zu halten.
3.6 Sofern nicht anders vereinbart, sind erforderliche Gerüste und Hebewerkzeuge (mit Bedienungspersonal) von Seiten des AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.7 Der AG haftet für die ordnungsgemäße Lagerung angelieferter, nicht montierter Teile und Sicherung von gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Montagegeräten.
3.8 Die Fertigstellung aller für die Montage erforderlichen Voraussetzungen ist vom AG rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und der genaue Montagebeginn mit dem Unternehmer Ist zum vereinbarten Zeitpunkt die Montage nicht möglich oder die Anwesenheit des AG bzw. dessen Bevollmächtigten nicht gegeben, haftet der AG für alle dem Unternehmer entstandenen Kosten nach den jeweils geltenden Regiestunden- und Fahrtkostensätzen, die vom Unternehmer jeweils in seinen Geschäftsräumlichkeiten kundgemacht werden. In diesem Fall sind die vereinbarten Anschlusstermine hinfällig.
4. Die Montage wird grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt. Zusätzliche An- und Abreisen, sowie außervertragliche Leistungen werden gesondert zu den jeweils gültigen Regiestundensätzen des Unternehmers berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Montage der Waren unmittelbar nach Anlieferung auf die Baustelle. Für die Dauer der Montage ist den Monteuren des Unternehmers bzw. allfälliger dritter Firmen oder Personen zur Aufbewahrung der Werkzeuge und Materialien ein verschließbarer, gegen Diebstahl gesicherter Abstellraum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe der Waren erfolgt direkt im Anschluss an die Montage durch die Monteure des Unternehmers und wird protokolliert. Allfällige Mängel sind im Protokoll zu vermerken, ansonsten sie genehmigt sind. Waren sind ohne unnötigen Aufschub abzunehmen, auch wenn unwesentliche Mängel vorliegen. Verweigert der AG die Abnahme der Waren, so gilt die Ware bereits im Zeitpunkt der Montage als ordnungsgemäß abgenommen. Ist seitens des AG zum Zeitpunkt der vereinbarten Montage auf der Baustelle niemand anwesend, kann der Unternehmer dennoch mit der Montage beginnen. In diesem Fall gilt die Montage als ordnungsgemäß vom AG abgenommen.
5. Der AG ist, bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers, verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Feststellung, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Dies gilt nicht für Verbraucher. Für einwandfreie Ausführungen und Funktion der Waren leistet der Unternehmer 6 Monate Garantie. Beginn der Garantiefrist ist der Tag der Abnahme.
5.1 Eine Verlängerung der Garantiefrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden, die infolge mangelhafter Wartung und Pflege, z.B. durch nicht regelmäßige Wartung sowie unsachgemäße Benutzung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände auftreten, haftet der Unternehmer auch während der Garantiefrist nicht.
5.2 Bei Defekten oder Mängeln an den Waren, die auf nicht sachgemäße Reparaturen oder Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Garantie und Haftung. Von der Garantie sind ferner Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
5.3 Die Garantie und Haftung im Rahmen vorstehender Bedingungen gilt nur gegenüber dem AG, nicht jedoch gegenüber Dritten, an die die Waren weitergegeben wurden. Diesen gegenüber ist die Garantie und Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.
5.4 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht. Im B2B-Bereich beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Unternehmer gem § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
6. Eine Haftung wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, nicht jedoch für Personenschäden. Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der AG den Unternehmer schad- und klaglos zu halten. Soweit Transportschäden vorliegen, hat der AG die Feststellung und Dokumentation der Schäden unverzüglich nach Entdeckung beim zuständigen Frachtführer zu verlangen. Die Frist zur Anmeldung von äußerlich nicht erkennbaren Schäden beim Frachtführer, Postsendungen - 24-Stunden-Bahn-Sendungen - 7-Tage-KFZ-Transporte - beträgt bis 4 Tage nach Empfang der Sendung. Fehlende Sendungsstücke sind sofort und noch vor der Abnahme beim Frachtführer zu reklamieren. Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Waren bis zu ihrer Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des AG. Der Unternehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse beim Zulieferer bzw. Unterzulieferer des Unternehmers eintreten. Der AG verzichtet ausdrücklich auf Wandlung oder Kaufpreisminderung, er hat lediglich Anspruch auf Verbesserung. Werden mangelhafte Teile oder Waren zwecks Nachbesserung oder Ersatz an den Unternehmer zurückgesandt, so übernimmt der AG Kosten und Gefahr des Transportes.
7. Sämtliche Rechnungen sind auch im Falle von Beanstandungen und Mängelrügen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. im Falle des Annahmeverzuges mit Anzeige der Versand- oder Montagebereitschaft netto zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen des AG ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden Betreibungskosten in Höhe von pauschal € 40,00 und vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 4 % p. a. Die Montagekosten, darin inkludiert Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder, werden dem AG gesondert und nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.1 Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (z.B.: Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemeinen Materialkostenerhöhungen, Erhöhung von Zöllen, Abänderung offizieller Wechselkurse oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern sowie Lohnerhöhungen) erhöhen, so ist der Unternehmer berechtigt, die Preise zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
7.2 Sofern der AG gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze fällig. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren (z.B.: Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der AG seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG.
7.3 Bei Zahlungsverzug behält sich der Unternehmer das Recht vor, Forderungen an Factoring-Firmen abzutreten oder zu veräußern bzw. Forderungen an Inkasso-Firmen zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten gehen jeweils zu Lasten des AG. Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, kann der Unternehmer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistung aufschieben, sowie eine angemessene Verlängerung der den Unternehmer verpflichtenden Fristen in Anspruch nehmen, den gesamten offenen Kaufpreis fällig stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages begehren. Für den Fall einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust bei auch nur teilweiser Nichtbezahlung auch nur einer einzigen Rate ein.
8. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Montagekosten) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen, im Eigentum des Unternehmers (Vorbehaltseigentum). Soweit mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird, gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder Wechsels. Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen. Der AG ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken. Besteht der Abnehmer des AG auf einem Abtretungsverbot, so hat der AG den Unternehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen. Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren.
8.1 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bei festem Einbau von Geräten sowie Anschluss an die Versorgungsleitung. Der AG ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der AG.
8.2 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des AG gehen. Der AG verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes. Der AG verpflichtet sich, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachgerecht ausführen zu lassen.
9. Verbraucher, die ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben, können vom Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Eine Belehrung nach dem FAGG erfolgt gesondert.
10. Datenschutz Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Näheres ist der Datenschutzerklärung zu entnehmen (Download).
11. Es gilt Schriftlichkeit, auch für das Abgehen dieses Gebotes.
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten Erreichen, ersetzt.
11.2 Es wird österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen vereinbart. Erfüllungsort ist 5431 Kuchl. Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg entschieden.
12. Corona-Pandemie / Kriegerische Auseinandersetzungen
12.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich der Ausbreitung und Ansteckungsgefahr mit dem Covid-19-Virus und der Auswirkung der Pandemie auf die Wirtschaft und damit verbunden auf die Preisgestaltung am Markt bewusst. Die aktuelle Ungewissheit aufgrund der Corona-Pandemie, sowie das Wissen, dass Lieferengpässe, Lieferverzögerungen und Preisschwankungen durch kriegerische Konflikte auftreten können, wurden in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen.
12.2 Preise für bestellte Waren unterliegen aufgrund der Pandemie und kriegerischen Konflikte hohen Preisschwankungen. Durch politische Vorgaben und schwankende Preise ist der Auftragnehmer gezwungen, seine Warenpreise laufend anzupassen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Preisänderungen rechtzeitig bekanntgeben.
12.3 Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass vereinbarte Lieferfristen durch pandemie- oder kriegsbedingte Lieferengpässe oder vorübergehende Nicht-Verfügbarkeit von Waren nicht eingehalten werden können. Nichtsdestotrotz wird sich der Auftragnehmer darum bemühen, die avisierten Lieferzeiten einzuhalten. Umstände, die die Herstellung oder den Versand verhindern, erschweren oder verzögern, wie insbesondere höhere Gewalt, Kriege, Arbeitskampf, Aufruhr, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten u.ä. entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist. Auf eventuell abweichende Lieferfristen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hin-weisen.
12.4 Allfällige Überschreitungen der Lieferfrist berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Auftrag und auch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen welcher Art auch immer. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver-trag unzumutbar machen. Ist ein bestelltes Produkt ohne eigenes Verschulden nicht mehr lieferbar, dann ist sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle höherer Gewalt haftet der Auftrag-nehmer nicht für allfällige Schäden im Zusammenhang mit einer Verzögerung oder Nichterfüllung.
12.5 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt und von nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, solange als das entsprechende Ereignis andauert. Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann, wie etwa Handelssanktionen.
12.6 Die zuvor genannten Regelungen gelten gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Webshop
(Stand Juni 2023)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
Günther Tore GmbH / Moos 11, 5431 Kuchl, Österreich
office@guenther-tore.at / Tel.: +43 (0) 6244 75 45
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Ergänzend zu diesen Webshop-AGB gelten unsere beigeschlossenen Lieferbedingungen, welche auch unter https://www.guenther-tore.at/ abrufbar sind. Diese stellen einen integralen Bestandteil des Vertragsverhältnisses dar.
1.3. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.guenther-tore.at/.
1.4. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.6. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.5. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir diesen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung annehmen. Die Annahme kann durch folgende Umstände erfolgen: Die Bestellung des Kunden wird (i) durch eine gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail angenommen oder (ii) der Kunde wird bei Vorkasse zur Zahlung aufgefordert oder (iii) der Kunde nutzt das Angebot und schließt seine Bestellung mit der Zahlung über Kreditkarte ab.
2.6. Durch Anklicken des Bestellbuttons gibst du eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs deiner Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch eine automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Es dürfen nur volljährige Personen Bestellungen aufgeben und Verträge mit uns abschließen.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss ein- getreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen gesondert zu verrechnenden Zuschlag des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Mangels anders lautender Vereinbarung wird das Entgelt bei Vertragsabschluss fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Im Falle der Zahlungsverzögerung ist der Kunde verpflichtet, als Entschädigung für Betreibungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs 2 ABGB anzuwenden.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungenoder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.7. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, die für die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen anfallenden Kosten dem Kunden entsprechend in Rechnung zu stellen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montagearbeiten können Schäden unter anderem an Geräten und am Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIESSEN.
12.4. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als eine Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern und wird die dafür anfallende Lagergebühr dem Kunden verrechnet.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 4 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
17.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns retournieren.
17.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangel- haften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso be- steht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.
20.2. Erfüllungsort ist5020 Salzburg.
20.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
20.4. Es gilt Schriftlichkeit, dies auch für ein Abgehen von diesem Grundsatz. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.
21. Verbraucherschutz
21.1. Beauftragt uns ein Verbraucher mit der Erbringung von Dienstleistungen, so erfolgt dies ausdrücklich auf Wunsch des Konsumenten vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist nach dem FAGG und wünscht der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung in Kenntnis vom Verlust seines Rücktrittsrechts im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG. Weiters wird der Verbraucher darüber informiert, dass er unter anderem kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten hat, bei denen er den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Werden bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen erbracht, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder werden Waren geliefert, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleitungen oder Waren ein Rücktrittsrecht zu. Auch bei Sonderanfertigungen besteht kein Rücktrittsrecht.
21.2. Im Übrigen wird auf die beigefügte Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular verwiesen. Diese Dokumente sind auch auf unserer Website unter https://www.guenther-tore.at/ abrufbar.